§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft/Ordnungsmaßnahmen .... (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch etwaig von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2) Der dem Vorstandsvorsitzenden gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres (31.12.) unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
....
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt. Beiträge und sonstige Leistungen werden nicht zurückerstattet.
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